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   BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90   

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https://dejure.org/1990,1569
BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90 (https://dejure.org/1990,1569)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.1990 - 2 B 48.90 (https://dejure.org/1990,1569)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 1990 - 2 B 48.90 (https://dejure.org/1990,1569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit bei einem Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht zur Heilbehandlung - Dienstleistungspflicht des Beamten - Operation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 766
  • NVwZ 1991, 374 (Ls.)
  • DVBl 1990, 878
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84

    Anspruch eines Lehrers auf Urlaub außerhalb der Unterrichtszeit für ein

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90
    Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, daß die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten des Beamten zum Inhalt haben, und daß hierzu insbesondere die grundlegende Pflicht des Beamten zählt, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329, 345; 40, 296, 321 f., 55, 207, 236 f.; BVerwGE 72, 289 f.).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90
    Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, daß die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten des Beamten zum Inhalt haben, und daß hierzu insbesondere die grundlegende Pflicht des Beamten zählt, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329, 345; 40, 296, 321 f., 55, 207, 236 f.; BVerwGE 72, 289 f.).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90
    Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, daß die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten des Beamten zum Inhalt haben, und daß hierzu insbesondere die grundlegende Pflicht des Beamten zählt, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329, 345; 40, 296, 321 f., 55, 207, 236 f.; BVerwGE 72, 289 f.).
  • BVerwG, 09.01.1980 - 1 D 40.79

    Wer trinkt, der fliegt - Für Beamte ist das Risiko geringer

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90
    Dies ist indessen durch die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und die daran ausdrücklich anschließende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich bejaht und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 2. Juni 1959 - III D 63/57 -, BDHE 5, 39; BVerwGE 63, 322, 324; 76, 103).
  • BVerwG, 26.07.1983 - 1 D 98.82

    Beamter - Pflicht - Ärztliche Untersuchung - Beurlaubung

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90
    Dies ist indessen durch die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und die daran ausdrücklich anschließende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich bejaht und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 2. Juni 1959 - III D 63/57 -, BDHE 5, 39; BVerwGE 63, 322, 324; 76, 103).
  • BDH, 02.06.1959 - III D 63/57
    Auszug aus BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90
    Dies ist indessen durch die Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und die daran ausdrücklich anschließende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich bejaht und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 2. Juni 1959 - III D 63/57 -, BDHE 5, 39; BVerwGE 63, 322, 324; 76, 103).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90
    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite betragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2017 - 4 S 1175/14

    Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Angehörigen des Freiwilligen

    Dies gilt auch für die hieraus abzuleitenden Verpflichtungen des Beamten, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern auch eine eingeschränkte oder verlorene Arbeitskraft ggf. auch durch eine zumutbare Heilbehandlung bestmöglich wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1990 - 2 B 48.90 -, Juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.01.2013 - 3 CE 11.2345

    Innerdienstliche Weisung, sich einer stationären Behandlung in einer

    Vielmehr entspricht es der Befugnis des Dienstherrn, gesetzlich allgemein ausgesprochene Pflichten des Beamten - wie hier die Pflicht zur Dienstleistung und die daraus folgende Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 34 BeamtStG) - durch dienstliche Weisung zu konkretisieren (BVerwG v. 9.5.1990 -2 B 48/90 - ZBR 1990, 261).

    (BVerwG vom 9.5.1990 - 2 B 48/90 -ZBR 1990, 261).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.1997 - 12 A 4369/95

    Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Beamter; Wiederherstellung der Gesundheit;

    vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. Mai 1990 - 2 B 48.90 - RiA 1991, 310.

    Vor dem Hintergrund der grundsätzlich "auf Lebenszeit" bestehenden Dienstpflicht des Beamten vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/92 - BVerfGE 21, 329 (345); Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. Mai 1990, a.a.O..

  • VG München, 29.08.2019 - M 5 E 19.2937

    Anordnung einer stationären Behandlung zur Alkoholentwöhnung bei Beamtem

    Vielmehr entspricht es der Befugnis des Dienstherrn, gesetzlich allgemein ausgesprochene Pflichten des Beamten - wie hier die Pflicht zur Dienstleistung und die daraus folgende Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 34 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) - durch dienstliche Weisung (§ 35 BeamtStG) zu konkretisieren (BVerwG v. 9.5.1990 - 2 B 48/90 - ZBR 1990, 261).

    Dies setzt gegebenenfalls auch voraus, sich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen (BayVGH, U.v. 14.10.2015 - 16a D 14.351 - juris Rn. 57 ff.; B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.5.1990 - 2 B 48/90 - ZBR 1990, 261).

  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 3 CE 13.2549

    Beamtenrecht; Dienstunfähigkeit; Verpflichtung zur Wiederherstellung der

    Danach sind Beamtinnen und Beamte zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Gesundheit verpflichtet und können durch dienstliche Weisung angehalten werden, sich einer notwendigen und zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 26.7.1983 - 1 D 98/82; B.v. 9.5.1990 - 2 B 48/90; BayVGH B.v. 1.2.1999 - 3 CS 98.2773; U.v. 20.4.2005 - 16a D 04.531; B.v. 14.6.2011 - 3 ZB 10.2232 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 14.10.2015 - 16a D 14.351

    Disziplinarverfahren, Krankenversicherung, Therapie, Ruhegehaltskürzung,

    Die Anordnung des Dienstherrn ist danach dann als verfassungsgemäß anzusehen, wenn das besondere dienstliche Interesse für die Anordnung den dadurch bewirkten Eingriff in die Grundrechte des Beamten rechtfertigt, wobei das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Beamtenrecht den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ausfüllt (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1990 - 2 B 48.90 - ZBR 1990, 261 - juris 3; BVerfG, U. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - ZBR 2015, 250 - juris Rn. 123).
  • BVerwG, 27.11.1997 - 1 DB 25.96

    Verhängen von Disziplinarmaßnahmen - Verstoß gegen Dienstpflichten - Schuldhaftes

    Hieraus ist z.B. die Verpflichtung eines Beamten zur Durchführung einer Therapie (Urteil vom 26. Juli 1983 - BVerwG 1 D 98.82 - <BVerwGE 76, 103 = NJW 1984, 677 = ZBR 1983, 360 = DÖD 1983, 275>) und sogar einer Operation hergeleitet worden (Beschluß vom 9. Mai 1990 - BVerwG 2 B 48.90 - DÖD 1992, 25).
  • VG München, 10.09.2020 - M 5 E 20.387

    Einstweiliger Rechtschutz gegen dienstliche Weisung zur Durchführung einer

    Vielmehr entspricht es der Befugnis des Dienstherrn, gesetzlich allgemein ausgesprochene Pflichten des Beamten - wie hier die Pflicht, sich einer Maßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen (§ 29 Abs. 4 Halbsatz 1 Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) - durch dienstliche Weisung (§ 29 Abs .4 Halbsatz 2 BeamtStG) zu konkretisieren (BVerwG B.v. 9.5.1990 - 2 B 48/90 - ZBR 1990, 261).
  • VG Augsburg, 19.11.2013 - Au 2 E 13.1445

    Dienstliche Weisung zur Aufnahme einer Behandlung bei einem Hausarzt und einem

    Dies setzt gegebenenfalls auch voraus, sich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen ( BVerwG, B.v. 9.5.1990 - 2 B 48.90 - ZBR 1990, 261).
  • LG Düsseldorf, 01.10.2019 - 7 O 118/18
    Zu diesem Zweck ist er verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Widerherstellung der Dienstfähigkeit führen oder eine solche zumindest fördern können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 09.05.1990, - 2 B 48/90 -).
  • VG München, 11.04.2017 - M 5 E 17.501

    Pflicht des Beamten zur stationären psychosomatischen Behandlung

  • BVerwG, 06.11.1991 - 2 B 132.91

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

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